Therapie statt Strafe

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Therapie statt Strafe, ein Begriff bzw. eine Redewendung, die vielen geläufig ist, eine konkrete Vorstellung von der genauen Bedeutung haben jedoch die wenigsten Menschen.
Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme aus dem Strafvollstreckungsrecht. Das bedeutet, jemand wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sondern vollstreckt werden soll. Ist diese Person nun betäubungsmittelabhängig und handelt es sich um eine Straftat aus dem Betäubungsmittelmilieu, besteht die Option, dass im Wege der Vollstreckung die Vollstreckung zurückgestellt wird und statt einer Haftstrafe eine stationäre Suchttherapie durchgeführt wird. Der Vorteil besteht hier natürlich einerseits in der Tatsache, dass zunächst kein Aufenthalt in der JVA ansteht, zum anderen bekommt eine suchtkranke Person angemessene Hilfe, um eine Wiederholungsgefahr tatsächlich auszuschließen. Wird die Therapiemaßnahme wie angeordnet durchgeführt, wird die Therapiezeit auf die Haftstrafe angerechnet. Im besten Fall ist die Strafe damit getilgt. Bei einer teilweisen Anrechnung besteht dann die Möglichkeit, dass der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und somit ebenfalls nicht vollstreckt wird.

Wichtig ist jedoch, dass bei Missachtung von Weisungen oder Abbruch einer Therapiemaßnahme die Zurückstellung widerrufen und die Strafe vollstreckt werden kann.

Einzelheiten zu Ihren individuellen Möglichkeiten können nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Mandatierung ausgearbeitet werden.