Aktuelle Verschärfungen im Sexualstrafrecht

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Das Recht im Allgemeinen ist keine starre Materie, sondern verändert sich kontinuierlich weiter. Je nach politischer Ausrichtung in Regierung und Gesellschaft verändern sich die Regelungen. Insbesondere im Strafrecht ist eine Gesetzesanpassung häufig, da hierdurch politische Versprechen eingelöst werden sollen.

Der Trend in der Gesellschaft geht immer weiter zur Forderung nach härteren Strafen. Unabhängig davon, ob diese sinnvoll sind oder nicht, bringt diese Verschärfung erhebliche Schwierigkeiten mit sich, dies gilt besonders im Sexualstrafrecht, da es hier regelmäßig eine ohnehin schwierige Beweislage gibt.

Die wohl größte Reform erhielt das Sexualstrafrecht mit der „nein heißt nein“-Debatte 2016. Anders als in der vorherigen Gesetzesfassung bedarf es nunmehr lediglich der Kundgabe des entgegenstehenden Willens einer Person, damit danach erfolgte sexuelle Handlungen strafrechtlich relevant sind. Seit 2021 gelten nunmehr diverse Delikte im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern als Verbrechenstatbestand, das bedeutet, dass hier eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Auch der Besitz, Erwerb, die Verbreitung oder Herstellung von kinderpornographischem Material ist seitdem als Verbrechen klassifiziert. Das bedeutet, dass hierdurch der Besitz eines einzigen inkriminierten Bildes ausreicht, um den Tatbestand auszulösen und eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu erhalten.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Es ergibt sich hieraus zunächst die Problematik, dass eine Abstufung innerhalb des Tatbestandes schwer möglich ist. Selbst Handlungen, die vorher zu einer in jedem Fall bewährungsfähigen Freiheitsstrafe geführt haben, können nun bei ungünstiger Sozialprognose dazu führen, dass die Freiheitsstrafe auch tatsächlich verbüßt werden muss. Sollte Sie sich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sehen, melden Sie sich umgehend, damit wir Ihre Strategie erarbeiten können.