Lösungsansätze
Sie haben Post von der Polizei oder sogar eine Hausdurchsuchung gehabt, damit sind Sie über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie informiert. Doch wie geht es jetzt weiter?
Zunächst gilt: Ruhe bewahren. Das ist nicht nur ein floskelartiger Rat, sondern immens wichtig für das weitere Verfahren. Lassen Sie sich nicht zu Äußerungen hinreißen, auch wenn es Ihnen förmlich auf der Zunge brennt. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, im Falle eines Notfalls (Verhaftung, Hausdurchsuchung) auch rund um die Uhr.
Ich werde Ihren Fall mit Ihnen besprechen und mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung erörtern.
Was für Möglichkeiten es gibt, hängt vom Tatvorwurf und auch vom Stadium des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, je früher Sie mich kontaktieren, umso mehr kann ich für Sie tun.
Die klassische Verfahrensbeendigung ist das Urteil nach einer Hauptverhandlung. So weit muss es jedoch nicht immer kommen. Häufig gelingt es, das Verfahren im Ermittlungsverfahren zu beenden. Sofern dies nicht möglich ist, besteht häufig auch die Möglichkeit eines Strafbefehls. Dieser steht einem Urteil gleich, es findet jedoch keine Hauptverhandlung statt.
Sie sind bereits verurteilt, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig? Dann sollten Sie mich kontaktieren, damit wir Ihre Optionen abwägen können. Es besteht die Möglichkeit, gegen ein Urteil Revision einzulegen. Hierbei wird das Urteil auf Rechtsfehler untersucht. Das Anfertigen einer Revisionsbegründung erfordert neben Zeit insbesondere methodisches Arbeiten. Da hier enge Fristen laufen, kommen Sie bitte schnellstmöglich zu mir. Gegen Urteile des Amtsgerichts steht Ihnen zudem die Berufung zu. Bei der Berufung handelt es sich um eine weitere Tatsacheninstanz, dies ist der wohl wichtigste Unterschied zur Revision. In einer Berufungshauptverhandlung wird demnach noch einmal das gesamte Verfahren neu verhandelt.
Sofern die Rechtsmittelfristen bereits verstrichen sind und Sie damit rechtskräftig verurteilt sind, kommt in engen Ausnahmefällen auch ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Nähere Einzelheiten hierzu können im Rahmen einer Beratung erläutert werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Beratung in Wiederaufnahmeangelegenheiten stets sehr zeitintensiv ist und Einzelheiten hierzu nicht im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung angeboten werden können.
Auch in der Strafvollstreckung kann ich noch einiges für Sie tun, insbesondere unterstütze ich Sie bei vorzeitigen Haftentlassungen, Vollzugslockerungen und anderen Maßnahmen, die die Strafvollstreckung betreffen.