(Erneute) Änderung im Sexualstrafrecht?

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Nachdem im Sommer 2021 die letzte akute Verschärfung im dreizehnten Abschnitt des StGB in Kraft getreten ist, zeigten sich kurz darauf die ersten Probleme. Die Anhebung der Mindeststrafe des §184b StGB von drei Monaten zu einem Jahr Freiheitsstrafe mag für den juristischen Laien als Zeichen im Kampf gegen sexuelle Gewalt gegenüber Kindern gewertet werden, in der (juristischen) Praxis hingegen tun sich hier mehr Probleme auf, als sie gelöst werden.

Während vor der Verschärfung der Tatbestand ein Vergehen darstellte und somit eine Einstellung von Verfahren gegen Geldauflagen oder die Abwicklung im Strafbefehlsverfahren möglich war, bedarf es heute stets einer Anklage zum Schöffengericht. Härtere Strafen als Zeichen oder Präventionsmaßnahme klingen zunächst gut. Die Praxis zeigt jedoch, dass hierbei oft die Falschen getroffen werden. Lehrer:innen, die kinderpornographisches Material in Klassenchats „abfangen“ und als Warnung an die Eltern versenden erhalten nunmehr ebenfalls stets eine einjährige Haftstrafe, wenngleich weder ein pädosexuelles Interesse vorhanden war, noch die Verbreitung darauf ausgelegt war, Kindesleid zu fördern. Die gleiche Strafe erhalten jedoch auch Täter:innen, die tatsächlich aus pädosexuellen Neigungen handeln.

Selbstverständlich fördert jede Weiterleitung, jedes Verbreiten die Herstellung kinderpornographischen Materials. Deshalb ist es wichtig und richtig, den Tatbestand im Höchstmaß zu verschärfen. Um jedoch dennoch im Einzelfall gerechte und angemessene Strafen finden zu können, ist es problematisch, wenn im Grunde kein Handlungsspielraum nach unten besteht.

Aus diesem Grund ist es begrüßenswert, dass das Mindestmaß nunmehr wieder auf drei Monate Freiheitsstrafe gesenkt werden soll. Die Gesetzesänderung ist im Juli 2024 in Kraft getreten. Ob und in welcher Form „Altverfahren“ hiervon betroffen sein können, können wir am besten in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei klären. Sie sind Betroffener und haben hierzu Fragen? Gerne können Sie einen Beratungstermin bei mir als Strafverteidigerin direkt in meiner Kanzlei vereinbaren.