Rechtsgebiet Vermögensdelikte
Zu diesem Teilbereich des Strafrechts gehören der klassische Betrug, Untreue sowie Erpressung. Auch das Erschleichen von Leistungen (insb. Sogenanntes „schwarz-fahren“ fällt hierunter) sind Teil des Vermögensstrafrechts. Im weiteren Sinne können hierzu auch Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Raub gezählt werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zu diesem Teilbereich alle Delikte gehören, die sich gegen fremdes Vermögen richten.
Die Vermögensdelikte im weisen größtenteils eine Überschneidung zu anderen Rechtsgebieten wie dem Zivilrecht oder auch dem Steuerrecht auf. An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass ich Sie nicht in steuerstrafrechtlichen Verfahren vertrete. Gerne übernehme ich das „normale“ Strafverfahren, für die steuerlichen Aspekte verweise ich Sie gerne an einen fachlich geeigneten Kollegen.
Bei Vermögensdelikten besteht trotz manchmal recht klein wirkender Taterträge, dass empfindliche Strafen drohen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn gewerbsmäßiges Handeln oder aber auch Wiederholungstaten vorliegen.
Ebenfalls relevant in diesem Teilbereich ist die Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz. Die Einziehung soll, grob zusammengefasst, ausgleichen, dass das eigene Vermögen durch rechtswidrige Taten gemehrt wurde. Der Täter eines Vermögensdelikts soll sich demnach nicht in Besitz von rechtswidrig erlangten Vermögenswerten halten können.
Auch das Vermögensstrafrecht stellt damit einen nicht ganz unkomplizierten Teilbereich dar und erfordert in jedem Fall eine individuell erarbeitete Verteidigungsstrategie.