Rechtsgebiet Tötungsdelikte
Das auf eine morbide Art faszinierendste Gebiet des Strafrechts ist, wenn man den Massen an True-Crime Filmen, Serien und Büchern glauben darf, das Gebiet der Tötungsdelikte.
Hierunter zählt alles, was mit der vorzeitigen Beendigung eines menschlichen Lebens in Zusammenhang steht. Der strafrechtliche Lebensschutz beginnt mit Einsetzen der Eröffnungswehen und endet mit dem Tod. Da das menschliche Leben das höchste Schutzgut in der deutschen Rechtsordnung ist, ist eine Verletzung dieses Rechtsguts mit empfindlichen Strafen bedroht. Sie sollten daher sofort Kontakt zu mir aufnehmen, wenn Sie eines Tötungsdeliktes verdächtigt werden.
Häufige Grenzfragen sind die Beihilfe zur Selbsttötung (Sterbehilfe) und die damit einhergehende Frage nach der Strafbarkeit einer solchen Handlung. Dies lässt sich, wie vieles, nicht pauschal festlegen, sondern bedarf einer umfassenden Einzelfallprüfung.
Ebenfalls eine sowohl juristische als auch ethische Grenzfrage ist die Frage nach einem Schwangerschaftsabbruch. Grundsätzlich beginnt der Lebensschutz mit Beginn der Geburt. Der Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs erweitert diesen Lebensschutz auf das ungeborene Leben und bedarf ebenfalls einer sehr eingehenden Prüfung.
Auch im Straßenverkehrsrecht kommt es häufig zu Unfalltoten. Hierbei gehen die Ermittlungsbehörden regelmäßig von Fahrlässigkeit aus. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten. Nur weil Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, bedeutet dies nicht, dass allein deshalb keine erhebliche Strafe drohen kann. Zudem zeigen die jüngsten Entscheidungen der Rechtsprechung, dass insbesondere bei illegalen Autorennen nicht nur Fahrlässigkeit, sondern auch Vorsatz und damit sowohl Totschlag als auch Mord (hier müssen noch weitere Kriterien erfüllt sein) in Betracht kommen. Dies macht sich insbesondere im Strafmaß bemerkbar und sollte daher keinesfalls unterschätzt werden.