12 Monate Entkriminalisierung von Cannabis – oder doch nicht? Teil 1

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Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (und weitere Verwirrungen), das CanG. Zum 01.04.2024 trat das CanG und auch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft. Geschaffen, um vor allem die Justiz zu entlasten und den Gesundheitsschutz zu fördern, indem kontrollierte Qualität auf dem legalen Markt zu erwerben ist, krankt das KCanG an erheblichen (Rechts)Unsicherheiten für Konsument:innen, Justiz und alle anderen vom Umgang hiermit betroffenen Stellen.

Was genau ist nun erlaubt? Nun, im Grunde ist erstmal alles weiterhin verboten (§ 2 KCanG). Sodann gestattet § 3 KCanG Ausnahmen für Personen über 18 Jahren, wonach bestimmte Freimengen in der Öffentlichkeit und zu Hause mit sich geführt bzw. aufbewahrt werden können.

Ob das Cannabis hierbei aus legaler oder illegaler Herkunft (Schwarzmarkt) stammt, ist für die Frage der Legalität des Besitzes irrelevant. Der Erwerb auf dem Schwarzmarkt ist für Erwerber:innen nicht mehr sanktioniert, für Verkäufer:innen hingegen weiterhin strafbar. Auch das „sich verschaffen“, also nicht der käufliche Erwerb sondern bspw. das „Finden“ von Cannabis bleibt theoretisch strafbar. Ob dies nun dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung tragen vermag, bleibt an dieser Stelle offen.

Ziel des Gesetzes war die Verbesserung des Gesundheits- und Jugendschutzes durch einen kontrollierten und reglementierten Umgang mit Cannabis. Ob diese Zielsetzung erreicht werden kann, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, da zunächst ein legaler Erwerb von Cannabis nicht möglich war und sogenannte Anbauvereinigungen erst zum 01.07.2024 erlaubnisfähig wurden.

Es ist – Stand April 2025 – so, dass Erwachsene bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führen dürfen, zu Hause dürfen bis zu 50 g aufbewahrt werden, wobei die Gesamtmenge von Öffentlichkeit und Zuhause 50 g insgesamt nicht übersteigen darf. Handeltreiben, unbefugtes Weitergeben, Überlassen an Minderjährige, Konsum in der Gegenwart von Minderjährigen etc. sind und bleiben untersagt und im Zweifel auch strafbar. Parallel hierzu enthält das Gesetz diverse Widersprüchlichkeiten, die zu erheblichen Unsicherheiten führen. „Findet“ nun jemand einen Joint oder ein anderes Cannabisprodukt, so könnte man meinen, dies sei unproblematisch. Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch genau genommen um ein nach wie vor strafbares „sich verschaffen“. Auch das unbedachte Wegwerfen von Cannabis könnte ein versuchtes „in Verkehr bringen“ – und damit eine Straftat – darstellen.

Zwischenzeitlich gibt es diverse gerichtliche Entscheidungen zur Auslegung dieser Widersprüchlichkeiten, die jedoch auch nur zum Teil Klarheit zu schaffen vermögen.

Im Gesetz angegebene Präventionsmaßnahmen werden ohne vernünftigen Fahrplan an die Stellen, die ohnehin personell und finanziell nur begrenzte Ressourcen haben, abgegeben. Schulen, öffentliche Einrichtungen, Suchtberatungsstellen etc. werden regelrecht mit sämtlichen Unklarheiten allein gelassen.

Was darf ich, was darf ich nicht? Kann die Schule Cannabis wegnehmen? Darf ein Hausverbot erteilt werden? Wie kann sich eine Einrichtung vor der fahrlässigen Begehung von Straftaten durch die Mitarbeiter:innen schützen? Als Fazit bleibt hier fast immer nur die Feststellung, dass es keine genauen Antworten gibt.

2024 habe ich bereits mehrfach hierzu als Referentin von Fachveranstaltungen Rede und Antwort gestanden. In diesem Rahmen kann immer nur eine abstrakt generelle Einschätzung abgegeben werden. Des Juristen liebste Antwort „Es kommt darauf an“ fällt in diesem Zusammenhang recht häufig. Konkrete Einzelfallfragen können gerne im Rahmen einer Beratung in meiner Kanzlei besprochen werden.

Für Bildungs- und Suchthilfeeinrichtungen stehe ich gerne als Referentin für (interne) Fachtagungen zur Verfügung, um soweit möglich Aufklärungsarbeit zu leisten und Handlungsempfehlungen mit auf den Weg zu geben.